In der Rechtssache C-230/21 hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen am 16. Juni 2022 festgehalten, dass unbegleitete Minderjährige auch nach einer Heirat noch unbegleitet im Sinne der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG sind, so dass sie die privilegierte Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie weiterhin in Anspruch nehmen könnten: Hätte der europäische Gesetzgeber zu verstehen geben wollen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger unverheiratet sein muss, so hätte er dies ausdrücklich angegeben.
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