Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 (Az. 1 C 24/21) hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die nach deutschem Recht erst nach Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgende Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse mit Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vereinbar sei. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält diese Frage in seinem Beschluss vom 29. August 2022 (Az. 19 A 1540/22.A) in asylgerichtlichen Verfahren für in der Regel nicht entscheidungserheblich, sofern das Verwaltungsgericht solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse einzelfallbezogen geprüft und verneint habe.
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