Die Frage, ob die nach deutschem Recht erst nach Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgende Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse mit Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vereinbar ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist entscheidungserheblich, meint der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 11. Juli 2022 (Az. 10 ZB 22.30674). Die Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage könne vom VGH nicht unter Hinweis auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte verneint werden, die im verwaltungsgerichtlichen Urteil entweder übergangen oder anders beurteilt worden seien. Das sieht das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 29. August 2022 (Az. 19 A 1540/22.A) für eine ähnliche Konstellation allerdings anders.
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