In seinem Urteil vom 1. Dezember 2022 (Rs. C-564/21) hat sich der Europäische Gerichtshof auf Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu der Frage geäußert, welche europarechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht im Asylverfahren zu stellen sind und wie die Formulierung in Art. 11 Abs. 1 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu verstehen ist, die eine „schriftliche“ Entscheidung über Asylanträge verlangt. Danach steht Europarecht der deutschen Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht entgegen, Einsicht in die elektronische Akte in Form einer Abfolge einzelner PDF‑Dateien ohne durchgehende Paginierung zu übermitteln, und erfordert Europarecht nicht, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Unterschrift des Bediensteten der zuständigen Behörde, der die Entscheidung verfasst hat, versehen sein muss.
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