In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 (Az. 60990/14, B.Y. gg. Griechenland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Griechenland wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Verfahren verurteilt, in dem dem Land eine extralegale Entführung und Auslieferung eines türkischen Asylsuchenden in die Türkei im Jahr 2013 vorgeworfen wurde. Der Betroffene hatte vorgetragen, in Athen auf offener Straße entführt worden zu sein und von griechischen Polizeibeamten sodann an der griechisch-türkischen Grenze an türkische Behörden übergeben worden zu sein, die ihn verhafteten. Der EGMR sah es als erwiesen an, dass Griechenland die erhobenen Vorwürfe nur unzureichend aufgeklärt habe, und dass Art. 3 EMRK aus diesem Grund verletzt sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vorwürfe jedoch nicht beweisen können, so dass der EGMR nicht davon ausgehen konnte, dass sie zutreffend seien und der Beschwerdeführer tatsächlich entführt und in die Türkei ausgeliefert wurde. In einem Sondervotum haben drei Richterinnen und Richter der Mehrheit des Gerichts vorgeworfen, überspannte Beweisanforderungen an das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stellen, der sehr wohl Beweise vorgelegt habe, so dass das Gericht davon ausgehen hätte müssen, dass die Vorwürfe zutreffend seien.
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