Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 18. März 2022 (Az. 2 B 506/21) festgehalten, dass in einem anderen Bundesland bestehende familiäre oder sonstige zwingende Gründe ein Hindernis für die Vollstreckung einer aufenthaltsrechtlichen Verteilungsentscheidung darstellen können, was in einem solchen Fall zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer gegen die Zwangsmittelandrohung erhobenen Klage führe. Die anderslautende Rechtsprechung, wonach in einem anderen Bundesland bestehende familiäre oder sonstige zwingenden Gründe nicht bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigt werden könnten, sei nicht auf die Zwangsmittelandrohung übertragbar.
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