Der VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 17. August 2021 (Az. 11 S 42/20) das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG und einen daraus folgenden Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug in einem Fall bejaht, in dem es um pflegebedürftige nahe Verwandte eines in Deutschland lebenden Ausländers ging. Dabei sei es nicht erheblich, ob es sich um Mitglieder der Kernfamilie des Ausländers handele, ob die häusliche Pflege der Kläger vollständig durch Dritte erbracht werden könnte und ob dies auch im Heimatland der Kläger möglich wäre.
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