Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hat der Gesetzgeber mit § 36a AufenthG eine spezialgesetzliche abschließende Regelung für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geschaffen, so dass die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich ausscheidet, meint das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 16. Mai 2023 (Az. 7 A 10650/22.OVG). Das vom Gesetzgeber durch § 36a AufenthG explizit und ausschließlich für die Fälle eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug von Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten implementierte Vergabe- und Begrenzungssystem sowie die für diesen Fall erforderlichen besonderen humanitären Voraussetzungen würden umgangen bzw. leerlaufen, sofern im Anwendungsbereich des § 36a AufenthG ein Rückgriff auf ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG möglich wäre.
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