Mit Urteil vom 17. November 2022 (Rs. C-230/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 a) der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG so auszulegen ist, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der sich in einem EU-Mitgliedstaat aufhält, nicht unverheiratet sein muss, um zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Rechtsstellung eines Zusammenführenden zu erlangen. Es sei insbesondere unerheblich, dass Art. 9 und Art. 2 g) der Dublin‑III-Verordnung verlangten, dass der minderjährige Flüchtling nicht verheiratet sei und dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, damit der Mitgliedstaat, in dem sich dieser Flüchtling aufhalte, für die Bearbeitung des Antrags seiner Mutter oder seines Vaters auf internationalen Schutz zuständig sei, weil diese Verordnung nicht die Voraussetzungen für das Recht auf Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge betreffe, sondern die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig sei.
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