Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim geht in seinem Beschluss vom 5. April 2023 (Az. 12 S 1936/22) davon aus, dass das in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG enthaltene Belehrungserfordernis sich auch auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG bezieht und insoweit von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen ist. Zwar sei die im Bundesanzeiger-Verlag veröffentlichte Gesetzesfassung in Wortlaut und Satzstruktur identisch mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 25. Februar 2015, jedoch sei die abweichend von der Gestaltung der Vorgängerregelung vorgenommene Entfernung des Absatzes bzw. Absatzzeichens nach dem ersten Halbsatz in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b), die bei einem systematischen Verständnis der Norm eine Änderung dahingehend bewirke, dass sich das Belehrungserfordernis nur noch auf die Regelung in Buchstabe b) beziehe, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Dieser sei ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs vielmehr davon ausgegangen, dass die nunmehrige Regelung derjenigen des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG a.F. entspreche.
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