Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg meint in seinem Beschluss vom 10. Juli 2023 (Az. 3 L 36/23), dass im Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Merkmals der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags fehlt, wenn dieses nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG, sondern auf § 30 Abs. 4 AsylG gestützt wurde, und dem Kläger eine Ausreisefrist nicht gesetzt wurde, weil ihm ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde und deshalb die Abschiebungsandrohung entfällt. Eine Titelerteilungssperre nach § 10 AufenthG sei bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG vorgesehen, während in anderen Fällen die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG mit Blick auf den hiermit allein verfolgten Beschleunigungszweck nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Bedeutung sei. Durch erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO werde der Betroffene einem Asylbewerber gleichgestellt, dessen Asylantrag bereits vom Bundesamt als „schlicht“ unbegründet eingestuft worden sei.
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