In seinem Beschluss vom 25. April 2022 (Az. XIII ZB 19/21) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass über einen mit einem Feststellungsantrag verbundenen Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG auch dann noch entschieden werden muss, wenn das Gericht bereits über eine parallel eingelegte Haftbeschwerde entschieden hat. Bei dem Verfahren gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG handele es sich um ein eigenständiges Verfahren, das unabhängig von der Einlegung oder Durchführung einer Beschwerde sei. Das ist im Prinzip keine neue Erkenntnis.
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