Eine gegen die Anordnung von Abschiebungshaft eingelegte Beschwerde kann verfristet sein, auch wenn der Haftbeschluss zuvor nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. April 2023 (Az. XIII ZB 75/20). Zwar führe eine unterbliebene ordnungsgemäße Zustellung zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Haftbeschlusses, wodurch die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginne, jedenfalls aber finde § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG Anwendung, wonach bei fehlender Bekanntgabe eine Frist von fünf Monaten nach Erlass des Haftbeschlusses gelte. Diese Frist finde auch bei einer fehlerhaften Zustellung Anwendung, weil sie Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffe.
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