Frauen im eritreischen Nationaldienst stellen keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 9. Februar 2022 (Az. 4 LA 74/20), seien aber, wenn sie in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes einberufen werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem ernsthaften Schaden durch sexuelle Übergriffe von Vorgesetzten ausgesetzt. Die Entscheidung ist insofern aufschlussreich, als die umfangreichen Ausführungen des OVG zum drohenden ernsthaften Schaden durch sexuelle Übergriffe nicht entscheidungserheblich waren.
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