In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 3 M 53/21) behandelt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die für einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung nach Eintritt der Volljährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings zu beachtenden Fristen. Es sei zwar ungeklärt, so das OVG, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein Anspruch auf ein solches Visum ergebe, jedenfalls aber sei ein Visumsantrag in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 in der Rechtssache C-550/16 grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden sei.
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