Mit Urteil vom 2. März 2022 (Az. 4 LB 785/20 OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu verpflichtet, zwei Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen, weil ihnen wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des iranischen Staates drohten. Die Konversion zum Christentum setze einen iranischen Staatsangehörigen mit ursprünglich schiitischer Religionszugehörigkeit für sich genommen noch nicht einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus, maßgeblich für das Maß der Verfolgungsgefahr sei vielmehr, wie sich der Betreffende im Iran verhalte und inwieweit die Konversion nach außen erkennbar sei. Bei zwei der vier Kläger, so das OVG, sei nicht zu erwarten, dass es ihnen im Iran gelingen würde, ihre Religion zurückhaltend und unauffällig auszuüben; bei zwei weiteren Klägern stellte das Gericht dagegen keine identitätsprägende Konversion zum Christentum fest.
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