Ein Verwaltungsgericht überspannt die in § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c AufenthG geregelten Anforderungen an den Nachweis von gesundheitlichen Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, wenn es ein Beweisangebot wegen fehlender Substantiierung ablehnt, obwohl in drei ausführlichen fachärztlichen Arztbriefen sowie in ergänzenden Ausführungen des Klägers geltend gemacht wird, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und Suizidgefahr bestehe, so das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Beschluss vom 15. Februar 2023 (Az. 6 A 680/20.A), das die Berufung in dem Verfahren zugelassen hat. Vor Ablehnung des Beweisantrags hätte das Verwaltungsgericht dem Kläger Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme geben oder die behandelnden Ärzte oder Psychologen befragen müssen.
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