Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne einer „Verfolgungsgemeinschaft“ ist keine Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes, so das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az. M 28 K 20.30958), weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 4 AsylG ein solches Erfordernis nicht vorsehen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Verständnis des § 26 AsylG europarechtswidrig wäre, seien nicht ersichtlich.
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