In einem auf 44 Seiten ausführlich begründeten Urteil vom 27. April 2022 (Az. 5 A 492/21.A) hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen festgehalten, dass in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, in Griechenland mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein werden und grundsätzlich zu befürchten ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Das OVG hat die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig dementsprechend aufgehoben.
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