Der griechische Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht des Landes, hat mit Beschluss vom 3. Februar 2023 (Az. 177/2023) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet, in dem es um die Auslegung von Art. 38 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU geht, der das Konzept des sicheren Drittstaats regelt. Der Staatsrat fragt den EuGH, ob die Anwendung des Konzept eines sicheren Drittstaats voraussetzt, dass auch tatsächlich Rückführungen in den sicheren Drittstaat möglich sind, und, falls ja, auf welcher Entscheidungsebene es darauf ankommt: Beim Erlass nationaler Rechtsakte, die sichere Drittstaaten definieren, bei der Entscheidung über einzelne Asylanträge oder lediglich bei der Durchführung von Rückführungen in solche sicheren Drittstaaten. Hintergrund der Vorlage ist, dass griechisches Recht die Türkei als sicheren Drittstaat ansieht, wodurch Asylanträge von Schutzsuchenden, die über die Türkei nach Griechenland gelangt sind, als unzulässig abgewiesen werden, dass aber faktisch seit fast zwei Jahren keine Rückführungen solcher Schutzsuchender in die Türkei stattfinden. Eine englische Übersetzung des Beschlusses ist auf der Website von Refugee Support Aegean verfügbar.
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