Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. 10 LA 12/23) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg auf Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Berufung in einem Verfahren zugelassen, in dem das erstinstanzlich befasste Verwaltungsgericht Hannover davon ausgegangen war, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien der Gefahr von Ketten-Abschiebungen ausgesetzt seien und dass das Asylsystem in Kroatien aus diesem Grund unter systemischen Mängeln leide. Das Verwaltungsgericht habe allein aus dem Umstand, dass es an der kroatischen Grenze zu Pushbacks und Ketten-Abschiebungen gekommen sei, geschlussfolgert, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohen könne. Dabei habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehend die Vermutung bestehe, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, und deshalb konkrete Erkenntnisse darüber vorliegen müssten, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Erfordernisse nicht beachte, die hier jedoch vom Verwaltungsgericht hinsichtlich Dublin-Rückkehrern nicht angeführt worden seien.
Schreibe einen Kommentar