Das Oberverwaltungsgericht Weimar hat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2023 (Az. 2 ZKO 355/22) die Berufung in einem Verfahren zugelassen, in dem die Situation anerkannt schutzberechtigter vulnerabler Personen bei einer Überstellung nach Italien im Raum steht. Eine mögliche Verletzung der Rechte dieser Personen aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh sei einer grundsätzlichen Klärung zugänglich. Ergebe sich wie im entschiedenen Verfahren die Vulnerabilität eines Mitglieds eines Familienverbands bereits aus seinem Alter, so handele es sich um eine durch allgemeine Merkmale beschreibbare Personengruppe. Die aufgeworfene Frage, ob vulnerablen Personen, die in Italien bereits internationalen Schutz erhalten haben, bei ihrer Rückkehr dorthin eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung drohe, werde von Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet.
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