Die Härtefallregelung des § 23a AufenthG verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. September 2023 (Az. 2 BvR 107/21), zu dem es am 6. Oktober 2023 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat. Das dem Beschluss zugrunde liegende Verfahren wurde durch eine Verfassungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Az. VerfGH 14/18) initiiert, die das BVerfG im Ergebnis nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Ansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, dass § 23a Abs. 2 S. 1 AufenthG mit dem Grundgesetz vereinbar sei, hält das BVerfG für vertretbar. § 23a Abs. 2 S. 1 AufenthG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten und unter anderem Verfahren und Ausschlussgründe zu bestimmen.
§ 23a Abs. 2 S. 1 AufenthG verstoße nicht gegen den Parlamentsvorbehalt, so das BVerfG, da die Härtefallkommissionen die Entscheidungen der obersten Landesbehörden nur vorbereiteten und der Bundesgesetzgeber darum keine Vorgaben zur Besetzung der Härtefallkommissionen habe machen müssen. Die Bestimmung stehe auch mit dem Bestimmtheitsgebot in Einklang, weil die Ermächtigung des § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch § 23a Abs. 2 Sätze 2–4 AufenthG präzisiert werde. Sofern die AfD-Fraktion außerdem unter anderem einen Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt habe, weil Vertreter der Kirchen in der Thüringer Härtefallkommission überrepräsentiert seien, setze sie der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs lediglich eigene Wertungen entgegen, ohne aufzuzeigen, warum das angegriffene Urteil willkürlich sein solle.
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