Der Bundesgerichtshof ruft in seinem Beschluss vom 17. Januar 2023 (Az. XIII ZB 20/21) in Erinnerung, dass Haftbeschwerdeverfahren und Haftaufhebungsverfahren zwei unterschiedliche Dinge sind. Im entschiedenen Verfahren hatte das Beschwerdegericht den Haftaufhebungsantrag als unzulässig angesehen, weil es bereits über einen Haftbeschwerdeantrag entschieden habe. Solange sich der Betroffene in Haft befinde, so der BGH, könne er jedoch sowohl vor als auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht beantragen, den das Beschwerdegericht nicht als unzulässig hätte zurückweisen dürfen.
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