Heilung von Fehlern bei der Zustellung eines Bundesamtsbescheides

Ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sei zugestellt, wenn dem Betroffenen eine mit dem Original übereinstimmende Kopie des Bescheides tatsächlich zugegangen sei, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 2 B 6/20). Dabei komme es nicht darauf an, so das OVG, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG die Zustellung des Bescheids vorgeschrieben sei, weil die Heilungsvorschrift des § 8 Verwaltungszustellungsgesetz nach ihrer systematischen Stellung sowie nach ihrem Sinn und Zweck jede Form der (gescheiterten) Zustellung erfasse.

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ISSN 2943-2871