In dem Asylverfahren eines homosexuellen Algeriers, in dem das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main im August 2022 noch von keiner Gefährdungslage in Algerien ausgegangen war, hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel nunmehr mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 (Az. 4 A 1654/22.Z.A) einen Schlusspunkt gesetzt und das Urteil des VG Frankfurt/Main aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen für wirkungslos erklärt. In dem Verfahren hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst eingelenkt und dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wie aus einer Pressemitteilung des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD) vom 13. Januar 2023 hervorgeht. Grund für die Neuentscheidung des BAMF sei neben einer erneuten Anhörung durch eine Sonderbeauftragte auch die am 1. Oktober 2022 in Kraft getretene neue Dienstanweisung Asyl gewesen, so die hessenschau am 13. Januar 2023. Demnach sei bei der Gefahrenprognose bei Rückkehr einer Person fortan immer davon auszugehen, dass die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität offen gelebt werde, und dürften LSBTIQ-Schutzsuchende laut Dienstanweisung in keinem Fall mehr auf ein diskretes Leben im Herkunftsland verwiesen werden.
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