Mit Beschluss vom 25. August 2021 (Az. VG 10 L 285/21 V) hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, dass eine bis 2017 in Afghanistan für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) tätige Ortskraft und dessen Kernfamilie Visa zur Aufnahme nach Deutschland beanspruchen könnten. Das Gericht bejahte sowohl Anordnungsgrund, der sich schon aus der Machtübernahme der Taliban und der hieraus erwachsenden Gefahr für Ortskräfte ergebe, als auch Anordnungsanspruch, der sich aus einer Ermessensreduzierung auf Null ergebe und im Ergebnis zu einem Anspruch auf Visaerteilung aus § 22 AufenthG führe.
In seinem Beschluss vom 25. August 2021 (Az. 42120/21 und 42165/21, Amri u.a. gg. Polen, Ahmed u.a. gg. Lettland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Verfahren vorläufige Maßnahmen gegen Polen und Lettland erlassen, die die Situation von u.a. afghanischen Flüchtlingen an den jeweiligen Grenzen dieser Staaten zu Belarus betreffen. Der EGMR forderte die polnischen und lettischen Behörden auf, alle Antragsteller mit Nahrungsmitteln, Wasser, Kleidung, angemessener medizinischer Versorgung und, wenn möglich, einer vorübergehenden Unterkunft zu versorgen, stellte aber auch klar, dass diese Maßnahme nicht so zu verstehen sei, dass Polen oder Lettland die Antragsteller in ihr Hoheitsgebiet einreisen lassen müssten.
Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 23. August 2021 (Az. 9 LA 143/20) festgehalten, dass trotz der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eine asylrechtliche Berufung aus rechtlichen Gründen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei. Bei der Entscheidung über diesen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG seien entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur zu berücksichtigen, sofern diese Änderungen innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG hinreichend dargelegt würden; nach Ablauf der Antragsfrist könne ein innerhalb der Antragsfrist hinreichend dargelegter Zulassungsgrund noch ergänzt werden, neue Zulassungsgründe könnten aber nicht berücksichtigt werden, sondern müssten in einem Folgeverfahren nach § 71 AsylG geltend gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. August 2021 (Az. 2 BvQ 80/21) entschieden, dass ein an das BVerfG gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein könne, auch wenn über einen beantragten fachgerichtlichen Eilrechtsschutz noch nicht entschieden worden sei. Wenn absehbar sei, dass eine fachgerichtliche Eilentscheidung nicht mehr rechtzeitig vor dem geplanten Vollzug einer Zurückschiebung ergehen würde, sei eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass ein Antrag auf Eilentscheidung durch das BVerfG vor Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. XIII ZB 94/19) entschieden, dass es kein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbares strukturelles Defizit darstelle, wenn während eines Transitaufenthalts kein Zugang zu Bildung ermöglicht werde. Ein Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 5, 6 AufenthG sei nicht auf längere Dauer angelegt, daher müsse kein Zugang zu Bildung gewährt werden.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az. XIII ZB 71/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein zweimonatiger Transitaufenthalt eines Minderjährigen gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG rechtmäßig sein kann. Im entschiedenen Verfahren standen dem minderjährigen Betroffenen beide Elternteile als Betreuungspersonen zur Verfügung und befand er sich in Gesellschaft zweier älterer Geschwister.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 23. August 2021 (Az. 8 A 1992/18.A) entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber nicht allein deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, weil er sich dem Wehrdienst durch Flucht in das Ausland entzogen habe. Personen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst in Syrien entzogen hätten, würden bei Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen, jedenfalls aber würde eine Verfolgung solcher Personen nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund anknüpfen.
Das OVG Saarlouis hat mit Beschluss vom 19. August 2021 (Az. 2 A 157/21) ausgeführt, dass dem Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren nicht genügt sei, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe lediglich genannt würden, ohne dass zusätzlich erläutert werde, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Vielmehr bedürfe es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet werde.
Mit Beschluss vom 6. August 2021 (Az. 2 A 381/20) hat das OVG Saarlouis festgehalten, dass ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag bereits dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genüge, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt werde, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr sei zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend seien.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18. August 2021 (Az. OVG 3 S 66/21) entschieden, dass dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Visums für den Familiennachzug nach § 32 Abs. 1, 2 AufenthG nicht an der zwischenzeitlichen Überschreitung der Altersgrenze scheitern würde, keine Eilbedürftigkeit gegeben sei. In einem solchen Fall lasse sich Eilbedürftigkeit nicht aus einem drohenden Rechtsverlust ableiten, weil nach der Rechtsprechung des Gerichts ein solcher Rechtsverlust nicht eintrete.
Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 18. August 2021 (Az. 18 B 1254/21) zur Rechtsnatur von Fiktionsbescheinigung und Fortgeltungsfiktion ausgeführt, dass eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung habe und kein Verwaltungsakt sei, während eine Anordnung der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei verspäteter Antragstellung durch Verwaltungsakt erfolge. Außerdem könne eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise als Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG verstanden werden, dafür reiche es nicht aus, dass dem ausstellenden Behördenmitarbeiter die verspätete Beantragung des Aufenthaltstitels bewusst war.
Das OVG Berlin-Brandenburg erinnert in seinem Beschluss vom 20. August 2021 (Az. OVG 11 S 87/21) an die Anforderungen an die ladungsfähige Anschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gemeint sei damit, so das Gericht, die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, also der Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen sei, die nicht mit der Meldeanschrift übereinstimmen müsse; dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller von einem Prozessbevollmächtigten vertreten werde.