Ausgabe 104 • 14.7.2023

Lebensfremde Annahme

Asylprozessuale Feinheiten prägen die Woche, in der es um Hinweise zur Zustellungsfiktion in BAMF-Bescheiden, erneut um die Kostentragung nach Erledigung durch Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist und um die Frage der Unterbrechung einer Dublin-Überstellungsfrist nach einstweiligem Rechtsschutz geht. Daneben äußert sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Menschenrechtslage in Libyen und zur Nichtausstellung eines Reiseausweises sowie das VG Göttingen zur Organisation von Sammelabschiebungen.

EGMR sieht Verbesserung der Menschenrechtslage in Libyen

Seit der Unterzeichnung eines Waffenstillstandsabkommens in Libyen im Oktober 2020 hat sich die Sicherheitslage in Libyen allgemein verbessert, meint der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 13. Juli 2023 (Az. 4677/20, A.A. gegen Schweden). Es bestehe daher kein Grund, die Schlussfolgerung schwedischer Behörden und Gerichte in Frage zu stellen, dass die Lage in Libyen nicht so ernst sei, dass alle libyschen Staatsangehörigen, die Asyl suchen, internationalen Schutz benötigten. Der EGMR hat zu diesem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Möglicherweise keine Zustellfiktion bei falschem Hinweis

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 29. Juni 2023 (Az. 19 A 1974/22.A) in einem Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, in dem es darum geht, ob die Zustellung eines Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt gilt, wenn das BAMF im Hinweis nach § 10 Abs. 7 AsylG ausgeführt hat, zu den festgelegten Zeiten nicht abgeholte Post bleibe drei Tage lang in der Aufnahmeeinrichtung liegen, werde danach an die Behörde zurückgesandt und die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Ausländer den Brief erhalten habe. Die erstinstanzliche Rechtsprechung gehe zum Teil davon aus, dass eine Zustellung in solchen Situationen nicht als bewirkt gelte, weil der formblattmäßig verwendete Hinweis des Bundesamts irreführend sei. Er wäre danach geeignet, die vom Gesetz abweichende Vorstellung hervorzurufen, es komme nur dann zur genannten Zustellungsfiktion, wenn die für den Ausländer gedachte Sendung an den Absender zurückgesandt werde. Aus Sicht des mit dem Verfahren befassten Senats des OVG Münster spreche viel dafür, diesen formblattmäßigen Hinweis des Bundesamts für irreführend zu halten.

Kostentragung nach Erledigung durch Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist

Erledigt sich eine Hauptsache durch Aufhebung eines Dublin-Bescheids wegen Ablaufs der Überstellungsfrist, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen, weil die Gründe für den Fristablauf allein ihrer Sphäre zuzurechnen sind, meint das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluss vom 29. Juni 2023 (Az. 2 K 2003/22.GI.A). Zwar sei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Bundesbehörde nicht selbst dafür zuständig, Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung durchzuführen, habe das Abschiebungsverfahren allerdings während seiner gesamten Dauer unter Kontrolle zu halten und dabei stets zu prüfen, ob etwa nachträglich Abschiebungshindernisse entstehen, die zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung führen. Darüber hinaus gehörten neben dem Bundesamt auch die Ausländer- und die Polizeibehörden der Länder zu dem in der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers installierten Verwaltungsapparat, wobei diese Behörden arbeitsteilig und funktional zusammenarbeiteten. Damit seien sämtliche Ursachen, welche möglicherweise von anderen Behörden für den Ablauf der Überstellungsfrist gesetzt wurden, letztlich dem Staat und damit der Beklagten zuzurechnen.

Das VG Kassel (Beschluss vom 23. Juni 2023, Az. 7 K 312/23.KS.A) hatte die Frage der Kostentragung nach Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist vor kurzem noch genau andersherum beurteilt, danach sollten Kläger ihre Kosten stets selbst tragen müssen, unter anderem weil Bundes- und Landesbehörden gerade nicht arbeitsteilig zusammenarbeiten würden, sondern eine „strikte Trennung“ bestehe.

Manchmal keine Unterbrechung einer Dublin-Überstellungsfrist durch Eilbeschluss

Eine gerichtliche Eilentscheidung, die eine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers in den ersuchten Dublin-Staat aus praktischen Gründen unmöglich ist, ist nicht geeignet, die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO zu unterbrechen, sagt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 (Az. 29 K 3075/23.A). Dafür, dass bei faktischer Unmöglichkeit der Überstellung die Überstellungsfrist nicht unterbrochen werde, spreche schon der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO, wonach die Durchführung der Überstellung von zwei Voraussetzungen abhänge: Eine Überstellung dürfe nur erfolgen, wenn sie erstens praktisch möglich sei und zweitens die sechsmonatige Überstellungsfrist eingehalten werde. Da es sich hierbei um zwei isolierte Tatbestandsmerkmale handele, die kumulativ („und“) erfüllt sein müssten, um die Rechtsfolge eintreten zu lassen, schlössen sie sich wechselseitig aus. Die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellung durchzuführen, könne daher kein Grund für eine Unterbrechung der Überstellungsfrist sein. Im Falle der praktischen Unmöglichkeit einer Überstellung sehe die Dublin-III-VO demzufolge auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (abgesehen von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) keine rechtliche Möglichkeit vor, die Überstellungsfrist zu verlängern. Deswegen könne in diesen Konstellationen weder eine kraft nationalen Gesetzes noch eine durch gerichtliche Entscheidung angeordnete aufschiebende Wirkung die europarechtlich verankerte Überstellungsfrist unterbrechen. Vielmehr laufe in diesen Fällen die Überstellungsfrist ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat weiter.

EMRK-Verletzung durch beharrliche Nichtausstellung eines Reisedokuments

Stellt ein EMRK-Mitgliedstaat einem anerkannten Flüchtling über einen Zeitraum von sieben Jahren keinen Reiseausweis für Flüchtlinge aus und begründet das damit, dass die dafür erforderlichen untergesetzlichen Regelungen noch nicht erlassen seien, so verstößt das gegen Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf Verlassen des Landes), sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 11. Juli 2023 (Az. 61365/16, S.E. gegen Serbien).

Anforderungen an Abflugzeit eines Sammelcharterflugs

§ 58 Abs. 7 S. 2 AufenthG regelt, dass die Organisation einer Abschiebung als solche kein Umstand ist, der das Betreten und Durchsuchung einer Wohnung zur Nachtzeit rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht Göttingen geht in seinem Beschluss vom 19. Juni 2023 (Az. 1 E 184/23) diesbezüglich davon aus, dass die bloße Behauptung einer Ausländerbehörde, sie habe auf die Abflugzeit eines Sammelcharterfluges keinen Einfluss gehabt, nicht die Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit rechtfertigen kann. Wenn ein Sammelcharter wie im entschiedenen Verfahren von einer deutschen Behörde, nämlich der Bundespolizei, organisiert werde, sei es lebensfremd anzunehmen, dass es keinen fachlichen Austausch zwischen der Ausländerbehörde und der Bundespolizei zur Durchführung von Abschiebungen gebe und die Ausländerbehörde ihre Anliegen nicht anbringen könne, Flüge so zu legen, dass ein Ergreifen der abzuschiebenden Ausländer zur Nachtzeit vermieden werde, zumal die Voraussetzungen von § 58 Abs. 7 AufenthG bundesweit gelten würden.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Volltext seines Urteils vom 28. März 2023 (Az. 1 C 40.21) veröffentlicht, in dem es um den Anspruch einer rechtsberatend tätigen Nichtregierungsorganisation auf Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen ohne vorherige Mandatierung ging; das BVerwG hatte einen solchen Anspruch verneint und darüber bereits am 28. März 2023 in einer Pressemitteilung berichtet.

In seinem Beschluss vom 29. März 2023 (Az. 1 B 10.23) hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren zurückgewiesen, in dem es darum ging, unter welchen Voraussetzungen von einer starken Vermutung dafür auszugehen ist, dass die Wehrdienstverweigerung durch die Behörden Syriens als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird.

ISSN 2943-2871