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Ausgabe 116 • 6.10.2023

Nahezu Null

Die alte Regel, dass mit Feier- und Brückentagen durchsetzte Wochen nicht besonders viel Rechtsprechung hervorbringen, gilt leider nach wie vor. Immerhin trotzen der EuGH, das BVerfG und der VGH München dem Trend und liefern Berichtenswertes.

Härtefallregelung ist verfassungsgemäß

Die Härtefallregelung des § 23a AufenthG verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sagt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. September 2023 (Az. 2 BvR 107/21), zu dem es am 6. Oktober 2023 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat. Das dem Beschluss zugrunde liegende Verfahren wurde durch eine Verfassungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (Az. VerfGH 14/18) initiiert, die das BVerfG im Ergebnis nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Ansicht des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, dass § 23a Abs. 2 S. 1 AufenthG mit dem Grundgesetz vereinbar sei, hält das BVerfG für vertretbar. § 23a Abs. 2 S. 1 AufenthG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission einzurichten und unter anderem Verfahren und Ausschlussgründe zu bestimmen.

§ 23a Abs. 2 S. 1 AufenthG verstoße nicht gegen den Parlamentsvorbehalt, so das BVerfG, da die Härtefallkommissionen die Entscheidungen der obersten Landesbehörden nur vorbereiteten und der Bundesgesetzgeber darum keine Vorgaben zur Besetzung der Härtefallkommissionen habe machen müssen. Die Bestimmung stehe auch mit dem Bestimmtheitsgebot in Einklang, weil die Ermächtigung des § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch § 23a Abs. 2 Sätze 2–4 AufenthG präzisiert werde. Sofern die AfD-Fraktion außerdem unter anderem einen Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt habe, weil Vertreter der Kirchen in der Thüringer Härtefallkommission überrepräsentiert seien, setze sie der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs lediglich eigene Wertungen entgegen, ohne aufzuzeigen, warum das angegriffene Urteil willkürlich sein solle.

Wegfall des UNRWA-Schutzes

Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreut werden, sind vom Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgeschlossen, weil sie bereits anderweitig Schutz genießen, und werden in der EU dementsprechend auch nicht als Flüchtlinge anerkannt. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, wenn der anderweitige Schutz (nämlich der durch UNRWA) nicht mehr gewährt wird. Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 5. Oktober 2023 (Rs. C-294/22) darüber zu entscheiden, was das im Fall von Erkrankungen betroffener Flüchtlinge bedeutet, für die UNRWA keine Behandlung anbieten oder finanzieren kann: Nach Ansicht des EuGH ist der Schutz durch UNRWA als nicht länger gewährt anzusehen, wenn die Organisation den Zugang zu der medizinischen Versorgung und Behandlung nicht gewährleisten kann, ohne die für einen Betroffenen eine tatsächliche unmittelbare Lebensgefahr oder die tatsächliche Gefahr einer ernsten, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung besteht. In solchen Situationen kommt dann also ein reguläres Asylverfahren in der EU ins Spiel.

Nach Folgeantrag keine ungeklärte Identität mehr

Auch ein Asylfolgeantrag ist ein Asylantrag im Sinne von § 60b Abs. 2 S. 2 AufenthG, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 22. September 2023 (Az. 10 ZB 23.1344), so dass ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrags eine Duldung nicht mehr mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ versehen werden darf. Nähme man entgegen dem Wortlaut der Norm Asylfolgeanträge von § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus, würde der Anwendungsbereich der Norm erkennbar auf nahezu Null zusammenschrumpfen.

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