Nach Folgeantrag keine ungeklärte Identität mehr

Auch ein Asylfolgeantrag ist ein Asylantrag im Sinne von § 60b Abs. 2 S. 2 AufenthG, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 22. September 2023 (Az. 10 ZB 23.1344), so dass ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrags eine Duldung nicht mehr mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ versehen werden darf. Nähme man entgegen dem Wortlaut der Norm Asylfolgeanträge von § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus, würde der Anwendungsbereich der Norm erkennbar auf nahezu Null zusammenschrumpfen.

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ISSN 2943-2871