Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2023 (Az. 10 LB 18/23) keine Einwände gegen Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Zwar komme es dort zu Pushbacks von Schutzsuchenden, dies betreffe jedoch nicht Dublin-Rückkehrer. Sofern von den Verwaltungsgerichten Hannover und Braunschweig, in diversen Erkenntnismitteln und in einer Stellungnahme von Amnesty International vom 20. September 2023 gegenüber dem Verwaltungsgericht München etwas anderes angenommen werde, sei das falsch, weil dort nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Gruppen von nach Kroatien zurückgeführten Schutzsuchenden differenziert werde.
Die Entscheidung kommt angesichts des Beschlusses des Gerichts vom 22. Februar 2023 (Az. 10 LA 12/23), der das nun entschiedene Verfahren betraf, nicht überraschend. In dem Beschluss, den das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 8. Mai 2023 (Az. 2 A 269/22) für „nicht nachvollziehbar“ hielt, hatte das OVG auf Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zugelassen. Das OVG befindet sich nun auf einer Linie mit dem VGH Mannheim (Urteil vom 11. Mai 2023, Az. A 4 S 2666/22) und übernimmt auch weite Textteile dieses Urteils.
Auch ein in letzter Minute vor einer Abschiebung gestellter Asylfolgeantrag muss von den zuständigen Behörden gründlich und nicht nur oberflächlich geprüft werden, wenn der Antragsteller neue Beweismittel vorlegt und der Folgeantrag daher offensichtlich nicht einer bloßen Verfahrensverzögerung dient, sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 (Az. 23048/19, A.M.A. gg. Niederlande). Der EGMR hat festgestellt, dass die Niederlande das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 3 EMRK verletzt haben, indem die zuständige Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten neuen Beweismittel mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie seien in arabischer Sprache verfasst und es handele sich nicht um Originalurkunden, und den Beschwerdeführer am selben Tag nach Bahrain abgeschoben habe. Der Beschwerdeführer wurde dort unmittelbar nach seiner Ankunft verhaftet und zu lebenslanger Haft verurteilt.
In einem Sondervotum kritisiert Richter Serghides, dass das Gericht eine Verletzung nur des prozeduralen Aspekts von Art. 3 EMRK angenommen habe und eine Verletzung des auch aus Art. 3 EMRK folgenden materiell-rechtlichen Non-Refoulement-Gebots nicht mehr geprüft habe. Gleichwohl, so Serghides, hätten die Niederlande das Non-Refoulement-Gebot verletzt, weil durch die Abschiebung für den Beschwerdeführer ein tatsächliches Risiko entstanden sei, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.
In seinem Beschluss vom 27. September 2023 (Rs. C-58/23) hält der Europäische Gerichtshof eine Frist von nur drei Tagen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Asylantrags für mit Art. 46 Abs. 4 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht vereinbar, weil eine solche Frist Betroffene an der effektiven Inanspruchnahme ihrer in der Asylverfahrensrichtlinie garantierten Rechte hindern könne. Im entschiedenen Verfahren wurde dem Betroffenen die Ablehnung seines Asylantrags an einem 23. Dezember zugestellt, die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels lief sodann bis zum 26. Dezember (mit einer feiertagsbedingten Verlängerung um einen Tag, d.h. letztlich bis zum 27. Dezember).
Der EuGH hat in dem Verfahren gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entschieden. Dies ist möglich, wenn die Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.
Eine Ausländerbehörde darf einen ausreisepflichtigen Ausländer nicht für eine Sammelabschiebung anmelden, ohne zuvor mit der für die Rückführung zuständigen Stelle Rücksprache gehalten zu haben, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. September 2023 (Az. XIII ZB 68/20). Ohne eine solche Rücksprache könne die Behörde nicht wissen, ob vielleicht nicht eine frühere Rückführung möglich wäre und ob es sich bei der beantragten Haftdauer um den kürzest möglichen Haftzeitraum handele. Der Haftantrag sei darum unzulässig, weil er keine hinreichenden Angaben zur erforderlichen Dauer der beantragten Haft enthalte und enthalten könne.