In seinem Beschluss vom 27. September 2023 (Rs. C-58/23) hält der Europäische Gerichtshof eine Frist von nur drei Tagen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Asylantrags für mit Art. 46 Abs. 4 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht vereinbar, weil eine solche Frist Betroffene an der effektiven Inanspruchnahme ihrer in der Asylverfahrensrichtlinie garantierten Rechte hindern könne. Im entschiedenen Verfahren wurde dem Betroffenen die Ablehnung seines Asylantrags an einem 23. Dezember zugestellt, die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels lief sodann bis zum 26. Dezember (mit einer feiertagsbedingten Verlängerung um einen Tag, d.h. letztlich bis zum 27. Dezember).
Der EuGH hat in dem Verfahren gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entschieden. Dies ist möglich, wenn die Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.
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