Im Juni tritt die GEAS-Reform in Kraft, die die neue EU-Asylverfahrensverordnung mit einem eigenen Regelungsabschnitt über „Konzepte des sicheren Staats“ bringt. Bereits in dieser Woche hat das Europäische Parlament zwei Gesetzentwürfen zugestimmt, mit denen die Asylverfahrensverordnung geändert werden soll und in denen es um sichere Staaten geht, d.h. um sichere Herkunftsstaaten und sichere Drittstaaten. In Deutschland ist Anfang Februar eine Neuregelung in Kraft getreten, in der es ebenso um sichere Herkunftsstaaten geht, und werden mit der für Anfang März erwarteten Verabschiedung des GEAS-Anpassungsgesetzes nochmals Regelungen zu sicheren Staaten geändert bzw. eingeführt. Ziemlich viele neue Regelungen, die die Rechtsprechung mit Sicherheit bald beschäftigen werden, und darum Grund genug, in dieser thematischen Sonderausgabe des HRRF-Newsletters einmal alle neuen europäischen und deutschen Regelungen zu sicheren Staaten vorzustellen. Mit aktueller Rechtsprechung geht es wie gewohnt nächste Woche weiter.
Europäische sichere Drittstaaten (Artt. 59, 60 AVVO)
Sichere Drittstaaten werden künftig auch auf EU-Ebene in einer Liste definiert (Art. 60 AVVO), können aber auch lediglich im einzelnen Asylverfahren relevant werden (Art. 59 Abs. 4 Buchst. a AVVO), wenn etwa noch keine europäische Liste existiert. Die Kriterien, die ein Drittstaat erfüllen muss, um als sicherer Drittstaat zu gelten, sind in Art. 59 Abs. 1 AVVO definiert; Drittstaaten können auch nur für bestimmte Personengruppen oder in bestimmten Teilen ihres Staatsgebiets sicher sein (Art. 59 Abs. 2 AVVO). Art. 59 Abs. 5 AVVO enthält derzeit noch die wichtige Einschränkung, dass ein Schutzsuchender nur dann auf einen sicheren Drittstaat verwiesen werden darf, wenn er im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum der Drittstaat für ihn nicht sicher sein soll, und wenn es eine „Verbindung“ zwischen ihm und dem Drittstaat gibt, aufgrund deren es „sinnvoll“ wäre, dass er sich in diesen Drittstaat begibt. Der aktuelle Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“, dem das Europäische Parlament in dieser Woche zugestimmt hat, weicht diese Voraussetzung auf: Es muss beim Vorliegen einer Verbindung des Schutzsuchenden zum Drittstaat nicht mehr sinnvoll, sondern nur noch angemessen sein, dass er sich in den Drittstaat begibt, und eine Verbindung ist überhaupt nicht mehr erforderlich, wenn der Schutzsuchende nur auf dem Weg in die EU durch den Drittstaat gereist ist, oder wenn es einen völkerrechtlichen Vertrag der EU oder einzelner oder mehrerer Mitgliedstaaten mit dem Drittstaat gibt, wonach der betroffene Schutzsuchende dort Zugang zu einem Asylverfahren erhalten wird.
Europäische erste Asylstaaten (Art. 58 AVVO)
Art. 58 AVVO definiert „erste Asylstaaten“. Das sind Staaten außerhalb der EU, in denen Schutzsuchende vor ihrem Asylantrag in der EU bereits Schutz genossen haben. Wenn ein Schutzsuchender auf einen solchen ersten Asylstaat verwiesen werden kann, kann sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden (Art. 38 Abs. 1 AVVO). Eine Liste gibt es nicht, im Prinzip kann jeder Drittstaat ein erster Asylstaat sein, wenn er die in Art. 58 Abs. 1 AVVO genannten Kriterien im Einzelfall erfüllt. Ein Schutzsuchender kann im Asylverfahren argumentieren, dass sein erster Asylstaat für ihn kein sicherer Staat ist (Art. 58 Abs. 2 AVVO).
Deutsche sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG)
Die bisherige deutsche Drittstaatenregelung, wonach Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht erhält, wer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, bleibt bestehen, wird aber wegen der Neufassung von § 27 AsylG (s.u.) künftig weniger Bedeutung haben. Sichere Drittstaaten sind alle EU-Mitgliedstaaten sowie gemäß Anlage I zum AsylG Norwegen und die Schweiz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung 1996 für verfassungsgemäß gehalten.
Deutsche sonstige sichere Drittstaaten (§ 27 AsylG)
§ 27 AsylG regelt derzeit noch, dass Schutzsuchende, die bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher waren, nicht als Asylberechtigte anerkannt werden. Die Regelung wird mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wegfallen und im Prinzip nahtlos durch Art. 58 AVVO (s.o.) ersetzt. Ein neuer § 27 AsylG wird stattdessen regeln, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung eine Liste sicherer Drittstaaten aufstellen darf, die in Asylverfahren im Rahmen der Prüfung internationalen Schutzes angewendet wird.
Europäische sichere Herkunftsstaaten (Artt. 61, 62 AVVO)
Art. 61 AVVO definiert die Anforderungen an die Bestimmung eines Staats als sicheren Herkunftsstaat (Abs. 1), der auch nur für bestimmte Personengruppen oder in bestimmten Teilen seines Staatsgebiets sicher sein kann (Abs. 2). Sichere Herkunftsstaaten können sowohl auf EU-Ebene (d.h. in einer Liste) als auf nationaler Ebene bestimmt werden (Art. 62 AVVO). Der aktuelle Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene, dem das Europäische Parlament in dieser Woche zugestimmt hat, soll das Inkrafttreten der neuen Regelungen der AVVO über sichere Herkunftsstaaten vorziehen, so dass sie nicht erst im Juni 2026 anwendbar sein werden, sondern vermutlich bereits ab März 2026. Alle EU-Beitrittskandidaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, die Türkei und die Ukraine) sind im Grundsatz sichere Herkunftsstaaten (es gibt wenige Ausnahmen), außerdem gibt es im neuen Anhang II zur AVVO eine Liste europäischer sicherer Herkunftsstaaten: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien.
Deutsche sichere Herkunftsstaaten (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylG)
Art. 16a Abs. 3 GG sowie § 29a AsylG regeln bereits seit längerer Zeit, welche Staaten sichere Herkunftsstaaten sind, das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung 1996 für verfassungsgemäß gehalten. Es existiert eine Liste sicherer Herkunftsstaaten (Anlage II zum AsylG), die nur vom Gesetzgeber geändert werden kann. Bei Schutzsuchenden, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wird das Asylverfahren als Flughafenverfahren (§ 18a AsylG) durchgeführt, oder kann als beschleunigtes Verfahren (§ 30a AsylG) durchgeführt werden. Asylanträge werden gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn, dass der Schutzsuchende die Annahme entkräften kann, dass sein Herkunftsstaat für ihn nicht sicher ist. Sichere Herkunftsstaaten gemäß dieser Regelung sind derzeit alle EU-Mitgliedstaaten sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien. Das GEAS-Anpassungsgesetz wird § 29a AsylG vermutlich im März 2026 sprachlich an das neue europäische Recht anpassen, EU-Mitgliedstaaten werden dann nicht mehr als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Deutsche sonstige sichere Herkunftsstaaten (§ 29b AsylG)
Das deutsche Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung etc. aus dem Dezember 2025 hat zum 1. Februar 2026 einen neuen § 29b AsylG gebracht, der neben § 29a AsylG anwendbar ist und ebenfalls die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten regelt, die im Rahmen des § 29b AsylG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen kann. Die derart bestimmten sicheren Herkunftsstaaten werden nur bei der Zuerkennung internationalen Schutzes berücksichtigt (d.h. nicht beim Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG), die verfahrensrechtlichen Wirkungen entsprechen den in § 29a AsylG geregelten Wirkungen. Die Grünen-Bundestagsfraktion hat im Januar 2026 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil sie meint, dass die Neuregelung gegen das Grundgesetz verstößt. Eine Rechtsverordnung gibt es bereits, sie nennt dieselben Staaten, die bereits in Anlage II zum Asylgesetz stehen. EU-Mitgliedstaaten gelten im Rahmen dieser Regelung nicht als sichere Herkunftsstaaten. Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wird § 29b AsylG vermutlich im März 2026 überarbeitet und für die Definition sicherer Herkunftsstaaten dann auf Art. 64 AVVO verweisen.
Dublin-Staaten (AMM-VO)
Das Dublin-System ist eigentlich auch nichts anderes als eine Drittstaatenregelung, darum sind die für Asylverfahren zuständige Dublin-Staaten praktisch auch sichere Drittstaaten, nur dass die Dublin-Regelungen eben spezieller sind. Dublin-Verfahren werden ab Juni 2026 in Teil III (Artt. 16-55) der neuen EU-Verordnung 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement geregelt, die die Dublin-III-Verordnung ablöst, aber wenig konzeptionelle Veränderungen mit sich bringt. Wie bislang gilt, dass Regelungen zu sicheren Drittstaaten durch die Dublin-Regelungen nicht verdrängt werden (Art. 16 Abs. 5 AMM-VO).
