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Ausgabe 71 • 11.11.2022

Leben in Deutschland

Der HRRF-Newsletter berichtet in dieser Woche über Amtsermittlung, Leerformeln und gerichtliche Zuständigkeiten bei Abschiebungshaft, subsidiären Schutz und soziale Leistungen für aus der Ukraine Geflüchtete sowie über die feinen Details der Auslegung von § 25b AufenthG.

Amtsermittlung bei Überprüfung von Abschiebungshaft

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. November 2022 (Rs. C-704/20 u. C-39/21) festgehalten, dass Art. 15 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG so auszulegen ist, dass nationale Justizbehörden (d.h. unter anderem Gerichte) bei der Anordnung und Überprüfung von Abschiebungshaft von Amts wegen zu prüfen haben, ob jedenfalls alle aus dem Unionsrecht folgenden Voraussetzungen für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft vorliegen, auch wenn sich die betroffene Person nicht auf eine solche Voraussetzung berufen hat. Wenngleich der Tenor des Urteils sich nur auf eine umfassende rechtliche Prüfung bezieht, die stets zu erfolgen hat, ist damit auch die von Amts wegen zu erfolgende Ermittlung von Tatsachen gemeint, sofern das Gericht das für erforderlich hält (s. Rz. 87 des Urteils).

Subsidiärer Schutz für ukrainische Geflüchtete

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2022 (Az. 5 A 1172/19 SN) hat das Verwaltungsgericht Schwerin für 2014 aus der Ukraine nach Deutschland Geflüchtete angenommen, dass aufgrund des Kriegs in der Ukraine die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Auch wenn von keinem Beteiligten im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur kriegerischen Auseinandersetzung vorgetragen worden sei, lägen stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wären, und sei davon die gesamte Ukraine betroffen, nicht nur einzelne Landesteile. Eine inländische Fluchtalternative existiere nicht.

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

In zwei Beschlüssen vom 24. Oktober 2022 (Az. 2 M 53/22) und vom 26. Oktober 2022 (Az. 2 M 69/22) erläutert das Oberverwaltungsgericht Magdeburg einige der in § 25b AufenthG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration. Danach sei der Umstand, dass die Aufenthaltszeit eines Ausländers teilweise auf eine Identitätstäuschung zurückzuführen sei, bei der Berechnung der nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeit ohne Belang, und sei die Bestimmung des § 60b Abs. 5 S. 1 AufenthG, wonach die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden sei, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet würden, als eng auszulegende Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 25b AufenthG nicht entsprechend anzuwenden. Der Nachweis des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG sei regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung zu erbringen, weitere Anforderungen an diesen Nachweis, etwa die Absolvierung einer persönlichen Befragung, bestünden regelmäßig nicht. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet würden in der Regel durch Bestehen des bundeseinheitlichen Tests „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen, und § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfasse nur aktuelle Täuschungshandlungen oder Mitwirkungspflichtverletzungen, während in der Vergangenheit liegende Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirkten, einen Ausnahmefall begründen könnten, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge des § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG zu einer Ermessensregelung herabstufe.

Sozialhilfe für aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige

Das Landessozialgericht Darmstadt erläutert in seinem Beschluss vom 2. November 2022 (Az. L 4 SO 124/22 B ER) ausführlich und lesenswert die Abgrenzung der verschiedenen sozialrechtlichen Leistungssysteme (AsylbLG, SGB II, SGB XII) in Hinblick auf aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige. In dem Verfahren hatte die Klägerin Sozialhilfe beantragt, war von der Behörde aber an das Jobcenter verwiesen worden. Das Sozialgericht hatte dies für falsch gehalten, was das LSG nun ebenso sah. Zum Verhängnis wurde der beklagten Sozialbehörde der Umstand, dass die Ausländerbehörde (die demselben Rechtsträger wie die Sozialbehörde angehört) in der der Klägerin erteilten Fiktionsbescheinigung die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hatte. In einem solchen Fall, so das LSG, bestehe keine Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II.

Vermischtes vom Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat nach längerer Zeit von sich hören lassen und über zwei Rechtsbeschwerden in Abschiebungshaftsachen entschieden. In seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. XIII ZB 37/20) hat der BGH die Anforderungen präzisiert, die an Ausführungen im Haftantrag der Behörde zu stellen sind. Insbesondere seien abstrakte Formulierungen unzulässig, wenn sie in eine Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformeln darstellten, erforderlich sei stets die Bezugnahme auf den konkreten Fall. In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 (Az. XIII ZB 40/22) hat der BGH in einem Verfahren, in dem es noch um die Kostenfestsetzung ging, die landgerichtliche Entscheidung über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und über die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb aufgehoben, weil sie durch den Einzelrichter getroffen wurde. Gemäß § 568 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 85 FamFG hätte die Angelegenheit dem Kollegium übertragen werden müssen, so dass das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt worden sei.

Vermischtes vom Bundesverwaltungsgericht

In seinem Beschluss vom 13. Oktober 2022 (Az. 1 C 40.22) hat das Bundesverwaltungsgericht ein anhängiges Revisionsverfahren eingestellt, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob und wann eine psychotherapeutische Behandlung eine Umverteilung gemäß § 15a AufenthG verhindern kann, das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte dazu in seinem zweitinstanzlichen Urteil vom 2. Februar 2022 (Az. 2 LB 184/21) entschieden, dass bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person schützenswert sein kann.