Mit Beschluss vom 28. Juli 2021 (Az. 2 BvR 1282/21) hat das BVerfG eine Auslieferung in die Russische Föderation vorläufig untersagt, weil es möglich erscheine, dass die Auslieferungsentscheidung des OLG Düsseldorf die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe. Insbesondere habe das OLG sich weder eigenständig mit dem detaillierten Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefahr einer politischen Verfolgung in der Russischen Föderation auseinandergesetzt, noch eine Gesamtwürdigung der Haftbedingungen vorgenommen, die den Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung wahrscheinlich erwarten würden.
Eine Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG erledige sich gemäß § 43 VwVfG, wenn der Betroffene später einen Asylantrag stellt, so das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 4. August 2021 (Az. 2 B 298/21). Der Betroffene unterfalle ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung der asylrechtlichen Verteilung nach §§ 46ff. AsylG.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. XIII ZB 91/19) hat der BGH den Zeitraum klargestellt, den eine Feststellung, eine Inhaftierung habe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, abdeckt. Eine solche Feststellung, so der BGH, umfasse den gesamten Zeitraum vom Erlass der Haftanordnung bis zur Entlassung des Betroffenen.
Ein Haftantrag begründe die beantragte Abschiebungshaft nur unzureichend, wenn er eine Sammelabschiebung lediglich in Aussicht stelle, ohne weitere Angaben dazu zu machen, und die daraufhin angeordnete Haft sei rechtswidrig, so der BGH in seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. XIII ZB 78/20). Es gelte nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass der für die Vorbereitung der Abschiebung erforderliche Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer im Detail begründet werden müssten.