Der Anwendungsbereich von § 104 c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist auf aktive Täuschungshandlungen beschränkt, meint das Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Urteil vom 24. Januar 2023 (Az. 1 A 1110/21 SN). Eine unzureichende Mitwirkung des Klägers bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung trotz behördlicher Aufforderung, etwa bei einer verweigerten Vorsprache bei der Vertretung des Herkunftsstaats oder die dortige unterlassene Antragstellung, führe nicht zum Ausschluss vom Chancen-Aufenthalt und dürfe auch nicht als atypischer Umstand bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts herangezogen werden. Das ergibt sich im Übrigen so auch schon aus den Anwendungshinweisen des BMI zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022.
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