In seinem viel beachteten Urteil vom 5. April 2022 (Verfahren 55798/16 u.a., A.A. u.a. gg. Nordmazedonien) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Fortführung und Erweiterung seiner Rechtsprechung zum Kollektivausweisungsverbot (Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK) entschieden, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung von Migranten ohne individuelle Prüfung ihrer Schutzersuchen nicht gegen das Kollektivausweisungsverbot verstoßen soll, wenn sie legale Einreisemöglichkeiten in vorwerfbarer Weise nicht genutzt hätten. Dabei hält der EGMR fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass den Beschwerdeführern solche legalen Einreisemöglichkeiten in Nordmazedonien nicht zur Verfügung gestanden hätten. Eine kritische Besprechung des Urteils findet sich im Verfassungsblog.
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