Auch das Verwaltungsgericht Greifswald findet in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 (Az. 3 B 869/23 HGW), dass die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien anzuordnen ist. Die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig, da wegen fehlender Aufnahmebereitschaft Italiens nicht im Sinne von §§ 34 Abs. 1 AsylG feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für ihre Auffassung, dass es sich bei der derzeitigen Nichtannahme von Überstellungen lediglich um ein vorübergehendes Hindernis handele, den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens anführe, sei dieser Grundsatz bereits durch die generelle Ablehnung der Annahme von rückzuüberstellenden Asylsuchenden in Widerspruch zur Dublin-III-Verordnung insoweit entkräftet.
Schreibe einen Kommentar