Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Verfahren Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen (Beschlüsse vom 1. September 2021 (Az. 1 B 42.21), vom 7. September 2021 (Az. 1 B 37.21) und vom 23. September 2021 (Az. 1 B 56.21)). Inhaltlich ging es um den privaten Bereich der Religionsausübung von Ahmadis in Pakistan (1 B 42.21), das Vorliegen einer über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsberechtigung eines Asylantragstellers vor Erlass einer Rückkehrentscheidung (1 B 37.21) und darum, ob Christen in Ägypten einer Gruppenverfolgungssituation ausgesetzt seien (1 B 56.21). Die Beschwerden wurden verworfen, weil Darlegungsanforderungen nicht erfüllt wurden (1 B 42.21), die gestellte Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich sei (1 B 37.21) und die Grundsatzfrage lediglich eine Tatsachenfrage sei (1 B 56.21).
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