Ein Asylverfahren ist gemäß § 18a Abs. 1 S. 2 AsylG unter anderem dann als Flughafenverfahren durchzuführen, wenn ein Schutzsuchender bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsucht und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweist. Was bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser harmlos erscheinenden Vorschrift so alles schiefgehen kann, zeigt sehr schön der ausführlich begründete Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. August 2023 (Az. M 28 E 23.31592), der der Bundespolizei am Flughafen München drei unterschiedliche Rechtsanwendungsfehler nachweist.
Zunächst bedeute das „sich ausweisen“ nämlich nicht, dass der Schutzsuchende einen Pass oder Passersatz aktiv vorzeigen müsse, wie die Bundespolizei annahm, sondern sei es ausreichend, wenn der Pass oder Passersatz bei ihm gefunden werde, wie im entschiedenen Verfahren die türkische Identitätskarte in den Socken des Betroffenen. Sodann führe § 18a Abs. 1 S. 2 AsylG nur dann ins Flughafenverfahren, wenn Pass oder Passersatz nicht schon zum Zeitpunkt des Nachsuchens um Asyl vorlägen („dabei“), sondern erst später, was im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Das Argument der Bundespolizei, dass es sich bei der türkischen ID-Karte nicht um einen „Pass oder Passersatz“ im Sinne von § 18a AsylG handele, weil die türkische ID-Karte nicht in der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 6. April 2016 über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes aufgeführt sei, sei schließlich unbeachtlich. Es sei zwar richtig, so das Verwaltungsgericht, dass türkische ID-Karten dort nicht genannt würden, allerdings komme es darauf nicht an, weil die Türkei bei Rückführungen türkische ID-Karten als Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis akzeptiere und dieser Umstand dem Regelungszweck von § 18a AsylG ausreichend Rechnung trage.
Da das Bundesamt den Asylantrag im entschiedenen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, war für den Erfolg des vom Betroffenen beantragten einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 18a Abs. 4 S. 6, 36 Abs. 4 AsylG noch erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der inhaltlichen Ablehnung des Asylantrags bestanden. Die hatte das Verwaltungsgericht.
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