In Drittstaatenfällen keine Bindung an ausländische Asylentscheidung

Das Verwaltungsgericht Aachen will § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG, wonach das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch für im Ausland anerkannte Flüchtlinge gilt, in seinem Urteil vom 3. Juni 2022 (Az. 10 K 2844/20.A) in Drittstaatenfällen nicht anwenden, in denen Asylantragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurden und danach in Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt haben. Erfolge in solchen Fällen eine inhaltliche Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags, würden die Regelungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und des § 60 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 AufenthG durchbrochen, um die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen zu gewährleisten. Damit sei es nicht vereinbar, § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG weiterhin anzuwenden, weil alle diese Vorschriften in einem „untrennbaren Zusammenhang“ stünden und auf derselben Prämisse beruhten.

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ISSN 2943-2871