Das Landgericht Coburg hält in seinem Beschluss vom 7. November 2022 (Az. 41 T 25/21) die Inhaftierung von Abschiebungshaftgefangenen in der ehemaligen JVA Eichstätt für rechtswidrig. Die ehemalige JVA werde zwar nunmehr ausschließlich für Abschiebungshäftlinge genutzt, allerdings handele es sich bei ihr nicht um eine spezielle Abschiebungshafteinrichtung nach Art. 16 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, was sich letztlich aus den baulichen Gegebenheiten der Einrichtung als ehemaliger JVA und aus dem Umstand ergebe, dass der Haftvollzug im Wesentlichen auf Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes beruhe, und was zur Rechtswidrigkeit der Haft führe. Ob das nicht genauso für andere bayerische Abschiebungshafteinrichtungen gelten muss, und ob die anderen zuständigen bayerischen Landgerichte dies nicht auch so sehen, und wie überhaupt die bayerische Staatsregierung damit umzugehen gedenkt, liefert hoffentlich noch Stoff für viele weitere Newsletter-Ausgaben.
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