Italienische Aufnahmebedingungen für Minderjährige verletzen EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 31. August 2023 (Az. 70583/17, M.A. gg. Italien) festgestellt, dass Italien die Rechte der zum Beschwerdezeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin aus Art. 3 EMRK dadurch verletzt hat, dass sie im Jahr 2017 über mehrere Monate in einer Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene untergebracht war. Der fortgesetzte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Aufnahmeeinrichtung, die der Beschwerdeführerin offensichtlich keine angemessene psychologische Betreuung anbieten konnte, stelle in Verbindung mit der anhaltenden Untätigkeit der nationalen Behörden in Bezug auf ihre Situation und ihre Bedürfnisse als besonders schutzbedürftige Minderjährige eine Verletzung ihres durch Art. 3 EMRK geschützten Rechts dar, keiner unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

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ISSN 2943-2871