§ 23a Abs. 3 AufenthG sieht bei einer Aufenthaltsgewährung durch eine Härtefallkommission vor, dass der Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nach Wegzug des Ausländers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers diesem anderen Sozialhilfeträger für bis zu drei Jahre die Kosten für die Gewährung von Sozialhilfe erstatten muss. Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 14. Februar 2023 (Az. 3 A 161/22). In dem Verfahren war der ursprünglich zuständige Sozialhilfeträger zur Kostenerstattung verurteilt worden, und das zu Recht, meint das OVG. Insbesondere sei § 23a Abs. 3 AufenthG nicht rechtswidrig, wie der beklagte Sozialhilfeträger angenommen habe, und beziehe sich auch nicht nur auf die Kostenerstattung bei Wegzug des Ausländers in ein anderes Bundesland.
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