Mit derzeit nur als Pressemitteilung bekanntgemachtem Urteil vom 21. April 2022 (Az. 1 C 10.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Gefahr eines gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Zustands nach einer Abschiebung nicht schon dann gegeben sei, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, sondern die Gefahr vielmehr in dem Sinne konkret sein müsse, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintrete, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt sei. Daraus folgt, dass dann, wenn der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz wohl in aller Regel nicht mehr in Frage kommen wird.
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