Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. M 10 K 17.41229) keine Bedenken, eine Abschiebung nach Pakistan trotz der Überschwemmungskatastrophe dort zuzulassen, und sieht dementsprechend die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht erfüllt. Da lediglich ein Drittel des Landes von Überschwemmungen betroffen war, könne die Flutkatastrophe für sich genommen nicht als Argument für die Annahme eines Abschiebungsverbotes herangezogen werden, sondern müssten die individuellen Umstände des Klägers betrachtet werden. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis vulnerabler Personen und könne eine Situation extremer materieller Not voraussichtlich mithilfe von Rückkehrhilfen und eigener Arbeit abwenden.
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