Eine Auslegung oder Umdeutung der von einem Rechtsanwalt gefertigten Rechtsmittelschrift als Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 4 AsylG ist bei der ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung“ und mangels jeglichen Anhalts für einen davon abweichenden Willen nicht möglich, so der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 10 B 21.31403). Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffne die prozessrechtliche Möglichkeit, die Berufung als nunmehr statthaftes Rechtsmittel einzulegen, so dass eine unzulässige Berufung nicht in einen fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden könne.
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