Die Gemeinde Upahl ist vor dem Verwaltungsgericht Schwerin in einem Eilverfahren mit ihrem Begehren gescheitert, einen Baustopp für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge auf ihrem Gemeindegebiet zu erreichen. Das Verwaltungsgericht ging in seinem Beschluss vom 29. August 2023 (Az. 2 B 1269/23 SN) davon aus, dass die erteilte Baugenehmigung und eine zuvor ergangene Entscheidung des Innenministeriums auf die als „Notausnahmetatbestand“ bezeichnete Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB gestützt werden könnten. Maßstab für die im Streit stehende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Unterkunft sei allein das Städtebaurecht, während die Frage nach der Relation zwischen der Zahl der Unterkunftsplätze bzw. der Zahl der aufzunehmenden Personen zur Zahl der Einwohner in der Gemeinde politisch beantwortet werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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