Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift nicht, wenn im Falle einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ergangenen Abschiebungsanordnung effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung durch einen Antrag erreicht werden soll, der gegen den Rechtsträger der die Abschiebung vollziehenden Behörde gerichtet ist, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023 (Az. 11 S 884/23). Es handele sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, stattdessen sei unmittelbar Art. 19 Abs. 4 GG einschlägig und anwendbar.
Schreibe einen Kommentar