Kein Flüchtlingsschutz bei Einberufung zum Wehrdienst in Russland

Anders als die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschluss vom 1. März 2023, Az. 6 L 300/22.A) hält es die 16. Kammer des Gerichts in ihrem Urteil vom 21. April 2023 (Az. 16 K 2790/17.A) für nicht relevant, dass ein russischer Schutzsuchender eine Einberufung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation erhalten hat. Es sei zu berücksichtigen, dass von den Wehrpflichtigen nach ihrer Musterung (sic) nur „jeder Vierte bis Fünfte“ tatsächlich eingezogen werde. Außerdem seien Grundwehrdienstleistende nicht für den Kriegsdienst vorgesehen, was auch Staatspräsident Putin so gesagt habe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Grundwehrdienstleistende im Rahmen ihrer Wehrpflicht in der Ukraine und somit für den russischen Angriffskrieg eingesetzt würden, jedoch gebe es nur noch vereinzelte Berichte, dass Wehrpflichtige an die Front gebracht würden, was für eine Prognoseentscheidung zugunsten des Klägers nicht ausreiche. Schließlich sei „in jedem Falle“ zu berücksichtigen, dass trotz der jüngsten Verschärfungen des Wehr- und Militärrechts die Möglichkeit aufrechterhalten geblieben sei, den Wehrdienst durch einen alternativen Zivildienst zu ersetzen.

Die Entscheidung fügt sich leider in ein Gesamtbild eines restriktiven Umgangs mit schutzsuchenden russischen Kriegsdienstverweigerern in Deutschland ein, über das etwa am 24. Mai 2023 die tagesschau berichtet hat.

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ISSN 2943-2871